ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Qualitas Dienstleistungsgesellschaft mbH i.I.
Stand: 22. November 2021
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I. Geltungsbereich
Nachfolgende Bedingungen sind weltweit gültig für alle angenommenen Aufträge, sofern nicht entsprechende rechtliche Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
II. Lieferungen und Leistungen
Aufträge gelten nur mit Zustimmung beider Vertragspartner als verbindlich ausgelöst und angenommen; unsere jeweils aktuelle Preisliste wird mit Auftragsunterzeichnung anerkannt. Unsere Preise pro Stunde und Mitarbeiter schließen die An- und Abfahrtskosten nicht ein. Im Falle einer Preisänderung sowie einer Änderung des jeweiligen Auftragsinhaltes kann durch jede Partei deren vertragliche Festlegung verlangt werden.
Sämtliche Aufträge werden für den Kunden im vereinbarten Umfang auf effizientestem Wege und mit der gebotenen Sorgfalt ausgeführt. Pausenzeiten werden mitberechnet, sofern sie 45 min. pro 8 Stunden Arbeitszeit nicht überschreiten. Pausen, die durch Unterbrechungen seitens des Auftraggebers bedingt sind und von uns nicht beeinflusst werden können, kommen prinzipiell nicht zum Abzug. Als Arbeitsbeginn gilt das Betreten des Betriebsgeländes als vereinbart.
Falls unsere Firma mit Leistungen in Verzug gerät, so ist zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Bei bestehendem Verzug nach Ablauf der Nachfrist hat der Auftraggeber das Recht auf Rücktritt vom Vertrag. Dabei bleibt § 361 BGB unberührt. Ansprüche auf Schadenersatz können nur bis zur Höhe des Auftragswertes geltend gemacht werden.
Störungen im eigenen Betrieb und/oder im Betrieb eines Zulieferers, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Auftrages. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
Es wird zu Abrechnungszwecken lediglich der angefallene Stundenaufwand, die Anzahl der geprüften Teile, die Anzahl der den Prüfkriterien entsprechenden und die Anzahl der den Prüfkriterien nicht entsprechenden Teile erfasst. Eine nachträgliche Aufteilung des zeitlichen Aufwands auf einzelne zu prüfende Teile ist damit nicht möglich. Soweit dies vom Kunden zu Abrechnungszwecken benötigt wird, muss dies im Vorfeld ausdrücklich vereinbart werden.
III. Haftung, Gewährleistung und Mitwirkungspflichten
a) Haftung
Eine Haftung unsererseits tritt ausschließlich bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ein. Dies gilt auch für in Verwahrung genommene Sachen. Ausgenommen davon übernehmen wir die Haftung bei Transportschäden jedweder Art an Gütern bei Expressfahrten, falls die transportierten Artikel keiner Gefahrengruppe angehören.
Der Auftraggeber haftet insbesondere allein, falls er keine ordnungsgemäße Einweisung durchgeführt hat, Auftragsänderungen ohne Absprache mit unserer Zentrale veranlasst, sowie die Durchführung des Auftrages nicht überprüft hat. Weiterhin trägt der Auftraggeber die Haftung allein, falls durch die Ausführung seines Auftrages Rechte (auch Urheberrechte Dritter) verletzt werden. Der Auftraggeber stellt unsere Firma mit Auftragsunterzeichnung von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.
b) Gewährleistung
Bei durchgeführten subjektiven, visuellen Aufgaben ist naturgemäß ein Fehlerpotential (Schlupf) vorhanden, welches der Besteller akzeptiert.
c) Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber hat einen kompetenten Ansprechpartner vor Ort zu benennen, welcher eine gründliche und vollständige Einweisung unserer Mitarbeiter durchzuführen hat. Sollten Schwierigkeiten am Arbeitsort auftreten oder Änderungen des Auftragsinhaltes nötig werden, so ist umgehend unsere Zentrale zu informieren.
Der Auftraggeber hat die vertragsgemäße Ausführung unserer Aufträge in jedem Falle zu überprüfen und ist verpflichtet, die erhaltenen Leistungen unverzüglich zu prüfen und eventuelle Beanstandungen unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde dies, so gilt die Leistung als abgenommen. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Mangel handelt, der bei der Prüfung nicht zu erkennen war.
IV. Zahlung und Zahlungsverzug
Die Rechnungslegung erfolgt in Euro. Sofern eine andere Währung zur Abrechnung kundenseitig gewünscht, wird zum Tageskurs umgerechnet und ein Fremdwährungszuschlag von 3,00% (drei v. H.) berechnet.
Alle Leistungen sind fällig bei Rechnungslegung und zahlbar innerhalb von zwei Wochen. Die Rechnungslegung erfolgt normalerweise bei Auftragsende. Bei längerfristigen Aufträgen werden wöchentliche Zwischenrechnungen gestellt.
Nachlässe, Skonti und andere Minderungen werden nur nach vorheriger Abstimmung anerkannt. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsansprüche können gegenüber unseren Ansprüchen nicht geltend gemacht werden.
Mit Überschreitung der Zahlungsfrist tritt automatisch Verzug (auch ohne weitere Mahnung) ein. Das weitere Verfahren erfolgt dann analog geltender Rechtsprechung. Eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Auftraggebers berechtigt uns, die sofortige Zahlung aller offenen Forderungen zu verlangen, noch nicht begonnene Aufträge nicht auszuführen sowie laufende Aufträge abzubrechen. Gleiches gilt auch bei Überschreitung der Zahlungsfrist um mehr als das Doppelte.
V. Reklamationen
Reklamationen sind uns sofort mit genauer Angabe des Beanstandungsgrundes mitzuteilen. Falls unserer Gesellschaft keine Gelegenheit gegeben wird, sich vom Grund der Reklamation bzw. vom Vorhandensein des Mangels ausreichend zu überzeugen, mindert damit der Auftraggeber seine Reklamationsansprüche oder sie entfallen ganz.
Bei berechtigten Reklamationen ist unsere Firma unter Ausschluss anderer Ansprüche nur zur Nachbesserung verpflichtet, soweit kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
VI. Gerichtsstand und Salvatorische Klausel
Als Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Rechtsstreitigkeiten und Ansprüche, die Verträge mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Grundlage haben, gilt der Sitz unserer Gesellschaft als vereinbart.
Sollten eine oder mehrere dieser Bedingungen unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit aller übrigen Bedingungen nicht berührt. Die unwirksamen Bedingungen werden schnellstmöglich durch gültige ersetzt.
VII. Covid-19 Notstandsklausel
Bei Auftragsannahme gilt als vereinbart, dass diese während des Covid-19-Notfalls getätigt wurde und dass Beschränkungen im Zusammenhang mit den dadurch im Zusammenhang stehenden gesetzlichen Bestimmungen die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und der Lieferverpflichtungen beeinträchtigen können. Insbesondere Arbeitsbestimmungen, die von den Behörden zusammen mit den Sicherheitsmaßnahmen auferlegt oder angefordert werden, könnten die Auftragsdurchführung innerhalb der vereinbarten Bedingungen, falls vorhanden, teilweise oder vollständig behindern, solange dieser Notfall andauert. Es wird davon ausgegangen, dass die Qualitas Dienstleistungsgesellschaft mbH keine Haftung in Bezug auf das Fehlen oder die Verzögerung bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Covid-19-Notfall und seinen Folgen übernimmt.
(Ende der AGB)